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   OVG Schleswig-Holstein, 14.12.1993 - 4 M 133/93   

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https://dejure.org/1993,8737
OVG Schleswig-Holstein, 14.12.1993 - 4 M 133/93 (https://dejure.org/1993,8737)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.12.1993 - 4 M 133/93 (https://dejure.org/1993,8737)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. Dezember 1993 - 4 M 133/93 (https://dejure.org/1993,8737)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis bei vorbeugenden Unterlassungsklagen; Besondere Voraussetzungen für den vorbeugenden Rechtsschutz; Erforderlichkeit der Planfeststellung zur Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Ablagerung von Abfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 918
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.12.1993 - 4 M 133/93
    Darüber hinaus kann in einer vorgelagerten Planstufe mit rechtsverbindlicher Außenwirkung über den Deponiestandort entschieden werden, nämlich durch einen von der obersten Abfallentsorgungsbehörde - dem Minister für Natur und Umwelt, vgl. § 26 Abs. 1 LAbfWG - durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärten Abfallbeseitigungsplan gemäß § 6 AbfG i.V.m. § 8 Abs. 5 LAbfWG (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - 7 NB 2/88 - in NVwZ 1989 S. 458 ff.).
  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 12 CE 17.71

    Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung bei der Erteilung von

    Für einen Antrag gemäß § 123 VwGO, der sich - wie hier - auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes richtet, besteht ein Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn es dem Antragsteller ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, die drohende Rechtsverletzung abzuwarten, um dann dagegen - vorläufigen oder endgültigen - Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (OVG Berlin, Beschluss v. 20.2.2002 - 2 S 6/01 -, NVwZ-RR 2002, 720 [721]; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 14.12.1993 - 4 M 133/93 -, NVwZ 1994, 918; BayVGH, Beschluss v. 31.3.1980 - Nr. 22.B - 79/79 -, BayVBl 1980, 692).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.07.2023 - 4 MB 13/23

    Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer

    Die damit beschriebene Forderung nach einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis für die Zulässigkeit von vorbeugendem Rechtsschutz dient der Begrenzung der Eingriffsbefugnis der Rechtsprechung gegenüber der Verwaltung, wie sie in Art. 19 Abs. 4 GG vorgesehen ist (vgl. nur OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 14.12.1993 - 4 M 133/93 -, juris Rn. 8, 11 m.w.N.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl, 2021, § 123 Rn. 5).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.09.2016 - 4 MB 42/16

    Pass- und Ausweisrecht; Hinzufügen adeliger Namensbestandteile nach Eheschließung

    Das Verwaltungsgericht hat das für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis (Senat, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - 4 M 133/93 -, juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 7 B 24/08 -, juris Rn. 11) gegen die von der Antragstellerin befürchtete Einziehung ihres Passes zu Recht verneint.
  • VG München, 13.07.2021 - M 2 E 21.2255

    Kein Anspruch auf Beibehaltung einer bestehenden Anliefermöglichkeit für

    Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz wird zulässigerweise beantragt, wenn der Rechtsschutz über § 80 VwGO nicht möglich ist oder aber nicht ausreicht, um wesentliche Nachteile abzuwenden (BayVGH, B.v. 28.4.1992 - 21 CE 92.949 - juris Rn. 5; OVG SH, B.v. 14.12.1993 - 4 M 133/93 - juris Rn. 8).
  • VG Schleswig, 30.05.2016 - 6 B 11/16
    Dieses ist dann gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass bei einem Abwarten der möglichen rechtsbeeinträchtigenden Maßnahmen die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (Buchmeister, in: Wysk VwGO, 2. Auflage 2016, § 123 Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 14.12.1993, Az.: 4 M 133/93, juris Rn. 8).
  • VG Stuttgart, 10.12.2021 - 4 K 1459/21

    Sicherer Übermittlungsweg für Privatpersonen

    Regelmäßig muss der Bürger bevorstehende in seine Rechte eingreifende Maßnahmen der Verwaltung abwarten und anschließend Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, und wenn erforderlich vorläufigen Rechtsschutz nach den §§ 80 oder 123 VwGO geltend machen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.12.1993 - 4 M 133/93 - juris Rn. 8).
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